Sehr geehrte Damen und Herren,

ab Freitag, den 21.05.2021, tritt die 21. Corona-Bekämpfungsverordnung RLP in Kraft.

Gemäß der aktuellen Bestimmungen sind die Binger Sportstätten (Sporthallen, inklusive Nebenräume) weiterhin bis mindestens 01.06.2021 für den Vereinssport gesperrt.

 

Demnach gelten gemäß § 10 der 21.CoBeLVO für den Sport folgende Regelungen:

 

„(1) Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 ist die Sportausübung wie folgt zulässig:

  1. kontaktlos im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten sowie gedeckten Sportanlagen, wenn die Ausübung einzeln oder in einer Gruppe, der der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist, erfolgt; im Falle eines angeleiteten Trainings auch nebst einer Trainerin oder eines Trainers,
  1. kontaktlos im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen unter regelmäßiger Wahrung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 in einer Gruppe von maximal fünf teilnehmenden Personen aus verschiedenen Hausständen, wenn die Sportausübung von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird, oder
  1. im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen, wenn das Training angeleitet wird und in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre nebst einer Trainerin oder eines Trainers stattfindet.

Über Satz 2 hinausgehende Gruppenangebote sind untersagt

(2) Bei der Sportausübung nach Absatz 1 Satz 2

  1. ist in den Fällen der Nummern 1 und 2 zwischen Personen, die nicht einer dort genannten Gruppe angehören, ein Mindestabstand von drei Metern einzuhalten; es gelten die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie die Testpflicht nach § 1 Abs. 9; pro angefangene 40 qm Gesamttrainingsfläche darf nur einer Person Zutritt zur Gesamttrainingsfläche gewährt werden; im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen besteht die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 nur im Rahmen einer angeleiteten Sportausübung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und obliegt der Trainerin oder dem Trainer; die Testpflicht nach § 1 Abs. 9 entfällt im Freien,
  1. gilt in den Fällen der Nummer 3 die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1,
  1. sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte ersten und zweiten Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger,
  1. ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet,
  1. gilt außerhalb der sportlichen Betätigung die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4.

 

Die Nutzungen der Anlagen sind  unter strikter Einhaltung der aktuell gültigen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gestattet.

Die Landesbestimmungen bezüglich des Abstandsgebots sowie der Hygiene sind einzuhalten.

Bitte beachten Sie Ihre Trainingseinheiten mit der vorgegebenen begrenzten Teilnehmerzahl durchzuführen und diese nicht zu überschreiten.

Besondere Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von gemeinsam genutzten Sport- und Trainingsgeräten, sind zu beachten und einzuhalten.

Die Eigenverantwortung bei Durchführung von Trainingseinheiten obliegt dem Verein.

 

Wir bitten alle Trainer*innen über die Umstände in Kenntnis zu setzen.

Sollten sich die Bestimmungen aufgrund von Über- bzw. Unterschreitungen der Inzidenz-Schwellenwerte ändern, werden wir Sie entsprechend informieren.

Mit freundlichen Grüßen

A. Elif Cetin
Amt für soziale Aufgaben, Jugend, Schulen und SportStadtverwaltung Bingen am Rhein
Ämterhaus
Rochusallee 2
55411 Bingen am RheinTel. 06721 – 184 218
Fax 06721 – 184 222elif.cetin@bingen.de
http://www.bingen.de

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